Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen der P2 Personalberatungs und Personalvermittlungs Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz P2 genannt) und dem Kundennternehmen.
P2 und das Kundenunternehmen vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie Folge- und Zusatzaufträge.
Das Kundenunternehmen erklärt sich durch eine Auftragserteilung bzw. -bestätigung mit dem Inhalt der vorliegenden AGB einverstanden.
Bei widersprüchlichen Geschäftsbedingungen des Kundenunternehmens gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur bei Zustimmung durch die Geschäftsführung der P2 wirksam und bedürfen der Schriftform. Die Schriftlichkeitserfordernis wird durch Telefax erfüllt, nicht jedoch per E-Mail. Nebenabreden zu diesem AGB bestehen nicht.
Der Kundenunternehmen darf die überlassene Arbeitskraft nur zu den mit P2 vereinbarten Diensten heranziehen. Erbringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und ist diese zu entlohnen sowie zu verrechnen. Die als Verrechnungsbasis herangezogene Mindeststundenanzahl für tageweise Einsätze beträgt 5 Stunden je überlassener Arbeitskraft.
Personalanzeigen, Personalmarketing
P2 übernimmt im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Schaltung von Personalanzeigen und anderen Werbemitteln in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif des Mediums. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über die jeweiligen Gesamtkosten zu informieren. P2 ist berechtigt Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Wünscht der Auftraggeber Werbemittelproduktionen, wie z.B. Anzeigen, unter Heranziehung von eigenen Druckunterlagen, so hat er diese rechtzeitig in der für das jeweilige Medium oder jeweiligen Lieferanten bzw. Produzenten erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen. P2 haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen. P2 haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für geringfügige Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. P2 ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen aufzubewahren. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an diesen übermittelt. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung der Probeauszüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung von Anzeigen oder anderen Werbemitteln sowie der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird eine Anzeige nach Layout gestaltet bzw. wird die vorgeschriebene Schriftgröße eingehalten und reicht die bestellte Anzeigengröße nicht aus, so muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden.
P2 haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit von veröffentlichten Texten in Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keinerlei gesetzliche Bestimmung verstößt und frei von Rechten Dritter ist. Sollte P2 aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Auftraggeber, in Haftung gezogen werden, so ist der Auftraggeber gegenüber P2 zur Schad-und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die P2 aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung P2 vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Auftraggeber umgehend schriftlich bestätigt werden.
Werden Aufträge oder Änderungen betreffend Anzeigen oder anderer Werbemittel telefonisch mitgeteilt, so haftet P2 nicht für allfällige Hörfehler. P2 haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen. Der Auftraggeber ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauches des jeweiligen Mediums einverstanden. P2 ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern.
Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden.
Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend zu machen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige. Im Übrigen haftet P2 nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Fehler und nur bis zur Höhe der Kosten des konkreten Auftrages.
Die an präsentierten Konzeptinhalten (Ideen, Layouts, Headlines, Texte, Scribbles) bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei P2. P2 ist berechtigt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen.
Executive Consulting, Personalberatung
Der Leistungsumfang von P2 wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Beratungsleistungen und darüber hinaus die Möglichkeit, einen laufenden Auftrag aufzurüsten.
Die Kosten bzw. das Honorar für die Personalsuche bzw. -auswahl richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wird. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich ein Monat.
Anfallende Reisekosten der Bewerber und der P2-Personalberater sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten etc.) sowie allfällige Inseratkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt.BGBL Nr.483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allgemeinen Gewerbes (Inland) bzw. Km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise-/Bewirtungskosten und Aufenthaltsspesen laut jeweiligem Beleg.
Die Inseratkosten für das gewählte Medium werden nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif berechnet.
P2 gewährt für den Bereich der Personalsuche und –auswahl eine Erfolgsgarantie von 2 Monaten. Wird das Dienstverhältnis während dieser Zeit gelöst, verpflichtet sich P2 zur Wiederbesetzung der Position ohne neuerliche Berechnung eines Honorars. Es werden lediglich eventuell anfallende Inseratkosten verrechnet. Bei wesentlicher Abänderung des Stellenprofils und/oder des Jahresbruttogehaltes erfolgt eine entsprechende Nachfakturierung. Die Garantie gilt einmalig pro Auftrag und Position. Eventuelle Abweichungen zur Garantie sind dem Angebot zu entnehmen.
Personaldossiers, die dem Auftraggeber durch P2 übermittelt werden, bleiben in Eigentum von P2. Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an P2 zu retournieren und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wird ein durch P2 vorgestellter Bewerber innerhalb von 12 Monaten direkt durch den Auftraggeber oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat P2 Anspruch auf das gemäß Auftragsvertrag vereinbarte Honorar.
Die P2-Personalsuch- und -auswahldienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von P2 vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. P2 lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.
P2 verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aufzuerlegen. Gutachten und Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Honorar
Die von P2 fakturierten Leistungen sind nach Rechnungserhalt prompt und netto ohne Abzug zu zahlen. Die Zustellung der Fakturen an eine Betriebsstätte des Kundenunternehmens ist wirksam, wenn nicht vor Absendung der Faktura eine andere Zustellanschrift vom Kundenunternehmen schriftlich bekannt gegeben wurde. Rechnungslegung durch P2 nicht binnen 10 Tagen widersprochen, gilt diese als anerkannt.
P2 behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder rechtlichen Schwierigkeiten, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten. P2 behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer allfälligen Vorauszahlung abhängig zu machen. Bei schlechter Bonität bzw. Insolvenzgefahr des Kundenunternehmens gilt die sofortige Fälligkeit offener Forderungen. P2 hat für diesen Fall das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
Die von P2 ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von P2 bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers.
Zahlungsverzug berechtigt P2 zur Zurückstellung der laufenden Aufträge oder zur sofortigen Auflösung des Vertrages und Einstellung der Tätigkeiten für das Kundenunternhemen. Vereinbarungsgemäß ist P2 berechtigt bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag 1,5 % Verzugszinsen pro Monat sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 15,00 pro Mahnung zu begehren. Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich P2 die Einschaltung eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes vor. Der Kundenunternehmen verpflichtet sich zur unverzüglichen Bezahlung von den, von diesem verursachten Kosten, insbesondere der Kosten außergerichtlicher rechtsfreundlicher Vertretung.
Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von P2 zu vertreten sind (z.B. Konkurs, Liquidation, etc... des Mediums), hat der Auftraggeber gegenüber P2 keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung von bereits pauschal für die gesamte Vertragslaufzeit geleisteten Entgelten. In diesem Fall hat der Auftraggeber seine Ansprüche direkt gegenüber jenen Personen oder Gesellschaften geltend zu machen, die die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht haben.
Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
Allgemeines
Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien.
Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
Stand: Wien, 21. Mai 2007